Pflichten der Franchisenehmer und Franchisegeber
Zu den einzelnen Pflichten des Franchise-Gebers:
Einräumung der Franchise einschließlich der Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten
Bei diesen Pflichten handelt es sich regelmäßig um die Hauptpflichten des Franchise-Gebers, die regelmäßig unter dem Vertragspunkt "Franchise" bzw. "Franchise-Gegenstand" sowie in der Präambel ausgeführt werden. Insbesondere werden hier die Hauptleistungen des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer sowie die gewerblichen Schutzrechte des Franchise-Systems (Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Patente, Geschäftsbezeichnungen und Urheberrechte) dargestellt.
Pflicht zur Übertragung des Know-hows
Die Übertragung von Know-how wird als ein Wesensmerkmal des Franchisings angesehen, so dass den Franchise-Geber insoweit eine Pflicht trifft. Bereits in der ehemaligen Franchise-Gruppenfreistellungsverordnung (Franchise-GVO) wurde die Know-how-Übertragung als ein notwendiges Merkmal des Begriffes Franchisevereinbarung angesehen.
Informationspflicht
Den Franchise-Geber treffen umfangreiche Informationspflichten. Zum einen sind diese auf den Transfer des besonderen Know-hows gerichtet und werden vom Franchise-Geber regelmäßig durch Schulungen sowie mittels der Übergabe eines Franchise-Handbuches erfüllt. Auch Richtlinien, die Vorgaben oder Empfehlungen für bestimmte Verhaltensweisen geben, werden den Franchise-Nehmern regelmäßig von Franchise-Gebern überlassen.
Systemeingliederungspflicht
Zur Systemeingliederungspflicht des Franchise-Gebers werden Beratungs- und Unterstützungsleistungen vor Betriebseröffnung und auch während desFranchise-Verhältnisses gezählt. Sofern Regelungen im Franchise-Vertrag nicht bestehen, wird es im Einzelfall je nach den gesamten Umständen des Franchise-Verhältnisses darauf ankommen, in welchem Umfang diese Pflichten bestehen.
Betriebsförderungspflicht
Zur Betriebsförderungspflicht des Franchise-Gebers werden insbesondere alle Maßnahmen verstanden, die den Franchise-Nehmer während der Laufzeit des Franchise-Vertrages unterstützen. Hierzu gehören insbesondere Markt- und Wettbewerbsbeobachtungen durch den Franchise-Geber sowie dieEntwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, damit das Franchise-System konkurrenzfähig bleibt.
Im Folgenden sollen die wichtigsten Pflichten eines Franchise-Nehmers dargestellt werden:
Absatzförderungspflicht
Die wichtigste Pflicht des Franchise-Nehmers ist die Absatzförderungspflicht, d. h. die Pflicht, sich dauerhaft während der Laufzeit des Franchise-Vertrages für den Absatz der Waren oder der Dienstleistungen des Franchise-Systems in seinem Franchise-Betrieb einzusetzen. Systemanwendungspflicht
Eine weitere bedeutende Pflicht des Franchise-Nehmers ist die Anwendung der im Franchise-Handbuch in den allgemeinen Richtlinien und Anweisungen des Franchise-Gebers enthaltenden Betriebsführungspflicht
Die Betriebsführungspflicht gebietet dem Franchise-Nehmer, seinen Franchise-Betrieb aufzubauen, zu eröffnen und während der Vertragslaufzeit des Franchise-Vertrages nach den Vorgaben des Franchise-Gebers zu führen. Regelmäßig wird in Franchise-Verträgen im Rahmen der Betriebsführungspflicht vereinbart, dass der Franchise-Nehmer seine persönliche Arbeitskraft für den Franchise-Betrieb aufwenden muss, zumal der Franchise-Geber die Franchise dem Franchise-Nehmer, meist eine natürliche Person, nach einer besonderen Auswahl nach bestimmten Kriterien höchstpersönlich übertragen hat.
Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei dem Franchise-Nehmer um einen selbstständigen Unternehmer handelt. Er ist daran nicht gehindert, Angestellte zur Durchführung seines Franchise-Betriebes einzustellen und wesentliche Pflichten durch diese ausführen zu lassen. Daneben kann dem Franchise-Nehmer auch eine Nebentätigkeit neben seinem Franchisegeschäft nicht untersagt werden.
